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Du kannst die Schaltfläche auch später in den allgemeinen Einstellungen aktivieren oder deaktivieren.
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Schuldrecht BT
Darlehen (§§ 488 ff. BGB)
Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB)
Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB)
Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB)
Stichworte
Mit BWLtrainer PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
Ausnahme: Ausweitung auf Existenzgründer (§ 513 BGB).
b) Darlehensgeber
Unternehmer (§ 14 BGB).
2) Sachliche Voraussetzungen
Entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 II 1, III 1 BGB.
Ausnahme: Ausschluss wg. Geringwertigkeit (< EUR 200) oder weniger als drei Monaten Laufzeit (§ 491 II 2 Nr. 1, 3 BGB).
3) Rechtsfolgen
a) Vorvertragliche Informationspflichten (§ 491a BGB)
Umfassende vorvertragliche Informationspflichten.
Beachte: Details in Art. 247 EGBGB geregelt.
b) Schriftform und Inhalt (§§ 492, 494 BGB)
Schriftform oder ggf. strengere Form (§ 492 I 1 BGB).
Beachte: Gilt grds. auch für Vollmacht (§ 492 IV 1 BGB).
Beachte: Missachtung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I BGB).
Ausnahme: Heilung durch Auszahlung (§ 494 II BGB).
(+)Verhinderung einer sofortigen Kondiktion durch den Darlehensgeber (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und Berufung des Schuldners auf § 818 III BGB (Telos).
Aber: Modifikation des Vertragsinhalts zulasten des Darlehensgebers (§ 494 II 2, III, IV BGB).
c) Widerrufsrecht (§§ 495, 355 BGB)
Beachte: Siehe eigene KK im Kartensatz "Schuldrecht AT" zu den Details - Hyperlink funktioniert, sofern Kartensatz ebenfalls im Bestand.
P: Richterrechtliche Ausdehnung der §§ 491 ff. BGB, sodass Widerrufsrecht aus analoger Anwendung des § 495 BGB? (eigene KK)
1) Persönliche Voraussetzungen
a) Darlehensnehmer
Verbraucher (§ 13 BGB).
Ausnahme: Ausweitung auf Existenzgründer (§ 513 BGB).
b) Darlehensgeber
Unternehmer (§ 14 BGB).
2) Sachliche Voraussetzungen
Entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 II 1, III 1 BGB.
Ausnahme: Ausschluss wg. Geringwertigkeit (< EUR 200) oder weniger als drei Monaten Laufzeit (§ 491 II 2 Nr. 1, 3 BGB).
3) Rechtsfolgen
a) Vorvertragliche Informationspflichten (§ 491a BGB)
Umfassende vorvertragliche Informationspflichten.
Beachte: Details in Art. 247 EGBGB geregelt.
b) Schriftform und Inhalt (§§ 492, 494 BGB)
Schriftform oder ggf. strengere Form (§ 492 I 1 BGB).
Beachte: Gilt grds. auch für Vollmacht (§ 492 IV 1 BGB).
Beachte: Missachtung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I BGB).
Ausnahme: Heilung durch Auszahlung (§ 494 II BGB).
(+)Verhinderung einer sofortigen Kondiktion durch den Darlehensgeber (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und Berufung des Schuldners auf § 818 III BGB (Telos).
Aber: Modifikation des Vertragsinhalts zulasten des Darlehensgebers (§ 494 II 2, III, IV BGB).
c) Widerrufsrecht (§§ 495, 355 BGB)
Beachte: Siehe eigene KK im Kartensatz "Schuldrecht AT" zu den Details - Hyperlink funktioniert, sofern Kartensatz ebenfalls im Bestand.
P: Richterrechtliche Ausdehnung der §§ 491 ff. BGB, sodass Widerrufsrecht aus analoger Anwendung des § 495 BGB? (eigene KK)
1) Persönliche Voraussetzungen a) Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB). Ausnahme: Ausweitung auf Existenzgründer ( § 513 BGB ). b) Darlehensgeber Unternehmer (§ 14 BGB). 2) Sachliche Voraussetzungen Entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 II 1, III 1 BGB. Ausnahme: Ausschluss wg. Geringwertigkeit (< EUR 200) oder weniger als drei Monaten Laufzeit ( § 491 II 2 Nr. 1, 3 BGB ). 3) Rechtsfolgen a) Vorvertragliche Informationspflichten ( § 491a BGB ) Umfassende vorvertragliche Informationspflichten. Beachte: Details in Art. 247 EGBGB geregelt. b) Schriftform und Inhalt ( §§ 492, 494 BGB ) Schriftform oder ggf. strengere Form (§ 492 I 1 BGB). Beachte: Gilt grds. auch für Vollmacht ( § 492 IV 1 BGB ). Beachte: Missachtung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrags ( § 494 I BGB ). Ausnahme: Heilung durch Auszahlung ( § 494 II BGB ). (+) Verhinderung einer sofortigen Kondiktion durch den Darlehensgeber (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und Berufung des Schuldners auf § 818 III BGB ( Telos ). Aber: Modifikation des Vertragsinhalts zulasten des Darlehensgebers ( § 494 II 2, III, IV BGB ). c) Widerrufsrecht ( §§ 495, 355 BGB ) Beachte: Siehe eigene KK im Kartensatz "Schuldrecht AT" zu den Details - Hyperlink funktioniert, sofern Kartensatz ebenfalls im Bestand. P : Richterrechtliche Ausdehnung der §§ 491 ff. BGB, sodass Widerrufsrecht aus analoger Anwendung des § 495 BGB? ( eigene KK )